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Rechtsfragen zur Mantelverordnung (Teil 1)

Inwieweit gilt die Ersatzbaustoffverordnung für Ausbauasphalt?

Gregor Franßen, Vanessa Homann


Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Anwendungsbereichsausnahme für Ausbauasphalt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. h) der Ersatzbaustoffverordnung (EBV). Gemäß dieser Bestimmung gilt die EBV nicht für die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau, sofern bestimmte Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) angewendet werden, insbesondere die sog. RuVA-StB 01. Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen und die Regelungsintention für diese Ausnahme sowie die Folgen, soweit die Anwendungsbereichsausnahme nicht greift und die EBV doch Anwendung auf Ausbauasphalt findet, einschließlich des Verwertungsvorrang für und der Möglichkeiten zur Deponierung von PAK-belastetem Ausbauasphalt. Der Beitrag ist Auftakt einer Reihe von Aufsätzen, in denen jeweils eine spezifische Rechtsfrage zur Mantelverordnung erörtert wird.

Gregor Franßen, EMLE (Madrid), ist Rechtsanwalt und Partner, Vanessa Homann, LL.M. (Reykjavík), ist Rechtsanwältin in der Sozietät Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB, Düsseldorf.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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