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Rechtsfragen zur Mantelverordnung (Teil 3)

Wie ist die Eignungsnachweis-Pflicht für mobile Aufbereitungsanlagen zu erfüllen?

Gregor Franßen, Vanessa Homann


Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Eignungsnachweis für mobile Aufbereitungsanlagen gemäß § 5 Ersatzbaustoffverordnung (EBV). Dieses Thema ist für die Praxis der Baustellen-Bewirtschaftung von besonderer Relevanz, denn der Betreiber einer Aufbereitungsanlage (auch einer mobilen) darf die aufbereiteten mineralischen Ersatzbaustoffe gemäß § 5 Abs. 5 EBV nur und erst dann in den Verkehr bringen, wenn und sobald er das Prüfzeugnis über den erbrachten Eignungsnachweis von der Überwachungsstelle erhalten hat. Das im Rahmen des Eignungsnachweises bestehende (grundsätzliche) Erfordernis der Durchführung eines sog. ausführlichen Säulenversuchs hat sich in der Praxis mobiler Aufbereitungsanlagen bereits als wirkliche Schwierigkeit erwiesen – was von vielen auch vorhergesehen worden war. Doch in Zusammenschau mit § 7 lässt sich § 5 EBV auch so verstehen, dass mobile Aufbereitungsanlagen nicht an jedem neuen Einsatzort einen erneuten ausführlichen Säulenversuch zur Aktualisierung des Eignungsnachweises und zur Erlangung des aktualisierten Prüfzeugnisses benötigen. Das wird im Folgenden rechtlich begründet. Der vorliegende Beitrag stellt Teil 31 einer Aufsatz-Reihe dar, in der jeweils eine spezifische Rechtsfrage zur Mantelverordnung (EBV, BBodSchV, DepV) erörtert wird.

Gregor Franßen, EMLE (Madrid), ist Rechtsanwalt und Partner, Vanessa Homann, LL.M. (Reykjavík), ist Rechtsanwältin in der Sozietät Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB, Düsseldorf.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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