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Praxisbezogene Einzelfragen des Einwegkunststoff­fondsgesetzes und der Einwegkunststofffonds­ver­ord­nung

Peter Queitsch


Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) vom 11.5.20231 werden die Hersteller von bestimmten Kunststoff-Einwegprodukten ab dem 1.1.2024 an den Entsorgungskosten beteiligt. Ziel ist es insbesondere, die Auswirkungen von Einwegkunststoffen auf die Umwelt auf der Grundlage der EU-Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904 vom 5.6.2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt2 zu vermindern. Das EWKFondsG wird durch die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) flankiert, die ebenfalls am 1.1.2024 in Kraft getreten ist (§ 4 EWKFondsV).3

Geschäftsführer der Kommunal Agentur NRW, Hauptreferent für Umweltrecht im Städte- und Gemeindebund NRW.

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