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Pflicht zur Abfallwirtschaftsplanung – ohne Gestal­tungs­möglichkeit durch Ausschlusskriterien zugunsten von Umweltbelangen?

Zugleich Erwiderung auf den Aufsatz von Peine zum „Ausschluss von Deponiestandorten in der Abfallwirtschaftsplanung“ in AbfallR 2023, 128 ff.

Andrea Sander


Die Autorin setzt sich in ihrem Beitrag mit dem Aufsatz Peines zum „Ausschluss von Deponiestandorten in der Abfallwirtschaftsplanung“1 auseinander. Peines These, nach der Ausschlusskriterien, u.a. Schutzabstände, für Deponiestandorte ohne Flächenbezug nicht zulässig seien, greift sie auf, überprüft die rechtliche Argumentation, und kommt zu gegenteiligen Schlussfolgerungen: Weder bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage für solche Festlegungen im Abfallwirtschaftsplan noch widerspricht das Vorgehen der Deponieverordnung oder stellt es eine unzulässige Selbstbindung der Verwaltung dar. Ausschlusskriterien und Schutzabstände für Deponiestandorte sind zwar kein „Pflichtprogramm“ eines Abfallwirtschaftsplans. Solche Festlegungen sind aber zweifelsfrei zulässig. Dies folgt aus der Gestaltungsfreiheit für die Abfallwirtschaftsplanung, und hilft, Nutzungskonflikte im Sinne der Berücksichtigung raumordnerischer Belange zu verringern. Auch aus einer Strategischen Umweltprüfung im Zusammenhang mit der Abfallwirtschaftsplanung können sich ergänzende Aspekte für die Zulässigkeit solcher Schutzabstände für Deponien ergeben. Schließlich ist die Abfallwirtschaftsplanung nicht mehr – wie noch in den 70er-Jahren – nur eine überörtliche Sicherung der Abfallbeseitigung, sondern wird mehr und mehr als breiter angelegte, umweltorientierte Abfallwirtschaftsplanung verstanden.

Andrea Sander ist Referentin für Abfallrecht im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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