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Rechtsfragen zur Mantelverordnung (Teil 5)

Wo ist die Grenze der Vernachlässigbarkeit des Anteils von Störstoffen in Bodenmaterial zu ziehen?

Gregor Franßen, Vanessa Homann


Der vorliegende Beitrag stellt Teil 5 einer Aufsatz-Reihe dar, in der jeweils eine spezifische Rechtsfrage zur Mantelverordnung (EBV, BBodSchV, DepV) erörtert wird. In diesem Beitrag wird die Frage erörtert, wie hoch der Anteil an Störstoffen im Bodenmaterial (und Baggergut) sein darf, damit diese noch vernachlässigbar sind und eine Aufbereitung nicht erforderlich ist. EBV und BBodSchV geben keine klare Definition für „vernachlässigbare Anteile an Störstoffen“. Außerdem stellt der Beitrag dar, welche Rechtsfolge nach der EBV eintritt, wenn der Störstoffanteil nicht mehr vernachlässigbar ist, und inwieweit das Bodenmaterial sodann einer anderen Abfallschlüsselnummer zuzuordnen ist.

Gregor Franßen, ELME (Madrid), ist Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB, Düsseldorf, Vanessa Homann, LL.M. (Reykjavík), ist Rechtsanwältin in der Sozietät Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB, Düsseldorf.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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