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Abfallerzeuger- und -besitzerhaftung nach dem KrWG

Joachim Hagmann


I. Vorbemerkung Das zum 1.6.2012 in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz1 hat die gesetzlichen Begriffsdefinitionen des Abfallerzeugers und des Abfallbesitzers – nunmehr geregelt in § 3 Abs. 8 und Abs. 9 KrWG – nur leicht modifiziert. Die Veränderungen dienen vor allem der Angleichung an die Europäische Rahmenrichtlinie sowie der Klarstellung. Eine qualitative Veränderung der Begriffsdefinitionen und – damit einhergehend – der inhaltlichen Reichweite

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(e.g. A | 000123 | 01)

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