- Jahrgang 12 (2013), Ausgabe 4
- Vol. 12 (2013), Nr. 4
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- Seiten 150 - 156
- pp. 150 - 156
I. Vorbemerkung Das zum 1.6.2012 in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz1 hat die gesetzlichen Begriffsdefinitionen des Abfallerzeugers und des Abfallbesitzers – nunmehr geregelt in § 3 Abs. 8 und Abs. 9 KrWG – nur leicht modifiziert. Die Veränderungen dienen vor allem der Angleichung an die Europäische Rahmenrichtlinie sowie der Klarstellung. Eine qualitative Veränderung der Begriffsdefinitionen und – damit einhergehend – der inhaltlichen Reichweite