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Abgabe von Elektroaltgeräten durch Vertreiber an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Zur Neuregelung des §13 Abs.1 S.2 ElektroG

Alfred Stapelfeldt, Christopher Hubbertz


Nach dem Inkrafttreten der Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) am 24.10.2015 gelten für die Annahme von Elektroaltgeräten durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger neue Regeln. Hierzu zählt auch die in § 13 Abs. 1 S. 2 ElektroG enthaltene Verpflichtung, Elektroaltgeräte anzunehmen, die von Vertreibern im Sinne des § 3 Nr. 11 ElektroG angeliefert werden und zwar unabhängig von deren Menge und Herkunft. Insofern reicht es nunmehr aus, dass der Vertreiber seine Niederlassung im Zuständigkeitsbereich des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hat. Für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsteht hierdurch zum Teil ein erheblicher zusätzlicher Aufwand.

Dr. Alfred Stapelfeldt ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Lehrbeauftragter für Umweltrecht an der Hochschule Mainz sowie Partner der Rechtsanwälte SZK Partnerschaftsgesellschaft mbB in Wiesbaden; Christopher Hubbertz ist dort Stationsreferendar.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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