Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen Journal Artikel Thomas Buch Und Silvia Strecker Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Jahrgang 12 (2013), Ausgabe 3, Seite 121 - 125 I. Einleitung Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen1 von Abfällen, die einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Einer gewerblichen Sammlung dürfen überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Samml
Andienungspflichten für gefährliche Abfälle als Lenkungsinstrumente des Kreislaufwirtschaftsrechts Olaf Kropp
Praxisbezogene Einzelfragen des Einwegkunststofffondsgesetzes und der Einwegkunststofffondsverordnung Peter Queitsch