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Gewerbliche Abfallsammlungen zwischen öffentlichen Interessen und unternehmerischer Freiheit

Rebecca Prelle Und Dr. Holger Thärichen


I. Einführung Zwei aktuelle Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 31.3.20041 und vom 2.4.20042 und ein Beschluss des Verwaltungsgericht Chemnitz vom 27.2.20043 haben sich mit der Frage der Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen von Schrott bzw. Altpapier und damit mit den Voraussetzungen von § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG befasst.4 Dabei betrifft das Kernproblem die dort geregelten “überwiegenden öffentlichen Interessen” als Grenze der Zulässigkei

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(e.g. A | 000123 | 01)

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