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Der Begriff der „nicht unerheblichen Menge“ in § 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Olaf Kropp


I. Einführung Nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/20061 sind die Mitgliedstaaten gehalten, alle erforderlichen Maß nahmen zur Anwendung der Verordnung zu treffen (Art. 50 Abs. 1). Die Durch setzung der Vor schriften soll u.a. durch stichprobenhafte Kontrollen von Abfall verbringungen und der damit ver bun denen Verwertung oder Beseitigung erfolgen (Art. 50 Abs. 2). Dabei sind Transportkontrollen auf allen Verkehrs wegen geboten (Straße, Schiene, Luft- oder S

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(e.g. A | 000123 | 01)

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