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AbfallR 5/2023 jetzt verfügbar

Die neue AbfallR 5/23 beginnt mit dem Beitrag von Franßen/Blatt/Homann, die sich im Rahmen einer systematischen Betrachtung der neuen Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung mit den Untersuchungspflichten für die Bewirtschaftung und weitere Nutzung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial befassen. Dabei geht es nicht zuletzt um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine qualitätsentsprechende rechtmäßige Verwendung von Bodenmaterial von vornherein von der Anwendung des Abfallrechts ausgenommen sein kann.

Mit letztgenannter Frage setzen sich auch Schomerus/Alcantara im Rahmen ihrer Analyse des aktuellen Rechtsrahmens für Elektroaltgeräte auseinander. Unter dem Titel „Das ElektroG – Hin-dernis für die Wiederverwendung von Altgeräten?“ erörtern und bewerten sie im Einzelnen die maßgeblichen Rechtspflichten nach KrWG und ElektroG für die Rückgabe/Rücknahme und die weitere Behandlung und ggf. Verwertung von Elektroaltgeräten.

Die Sammlung und Verwertung von Alttextilien ist eine weitere wesentliche Stellschraube, um das Abfallaufkommen zu vermindern. Dageförde/Thärichen stellen umfassend die verschiedenen diesbezüglichen Rechtsfragen und den jeweiligen Meinungsstand in der Rechtsprechung dar, insbesondere auch hinsichtlich des Potenzials und der Grenzen kommunaler Steuerungsmöglichkeiten.

Mit den aktuell geltenden nationalen Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und den insoweit zu erwartenden unionsrechtlichen „Verstrengerungen“ befasst sich der Beitrag von Reber. Sie beleuchtet die Unterschiede gerade aus abfallwirtschaftlicher Sicht und zeigt auf, dass nach dem Kommissionsvorschlag auch die Abfallentsorgung als Teil der Liefer- bzw. Wertschöpfungskette anzusehen wäre, sodass die Entsorgungsleistungen erbringenden Dienstleister als mittelbar betroffene Unternehmen von den Sorgfaltspflichten des Gesetzes berührt würden, was sie vor einen erheblichen zusätzlichen Bürokratie- und Kostenaufwand stellen würde.

Abgerundet wird der Aufsatzteil durch die Betrachtungen von Schümer betreffend die strafrechtliche Haftung des Umweltbeauftragten. Die Verfasserin zeigt auf, dass und unter welchen Voraussetzungen in Ermangelung eines Unternehmensstrafrechts im engeren Sinne die unternehmensangehörigen natürlichen Personen und damit auch die mit der Funktion des Umwelt-beauftragten betrauten Personen bestimmten strafrechtlichen Haftungsrisiken ausgesetzt sein können.





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