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Zwangspfand auf Einweggetränkeverpackungen

Joachim Hagmann


dern. Vor diesem Hintergrund wird von den Abfallbesitzern/- erzeugern regelmäßig vorgegeben, es seien keine überlassungspflichtigen „Abfalle zur Beseitigung“ mehr vorhanden, weil nur noch „Abfälle zur Verwertung“ anfallen würden und diese seien nicht überlassungspflichtig. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15.6. 200025 entschieden hat, Abfallgemische bestehend aus „Abfällen zur Beseitigung“ und „Abfällen zur Verwertung“ seien im Hinb

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(e.g. A | 000123 | 01)

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