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Das Zwischenlager auf einer Deponie als immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsgegenstand

Gregor Franßen


I. Einleitung Da ab dem 1.6.2005 nach den Vorschriften der Abfallablagerungsverordnung1 nur noch vorbehandelte Abfälle auf Deponien abgelagert werden dürfen, jedoch für die zu erwartenden Mengen an vorbehandlungspflichtigen Abfällen teilweise noch nicht genügend Vorbehandlungskapazitäten vorhanden sind,2 besteht für viele Deponiebetreiber, aber auch für Abfallerzeuger und Entsorgungsträger das Bedürfnis, bestimmte Mengen an sich vorbehandlungspflichtiger A

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(e.g. A | 000123 | 01)

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