Skip to content

Wertstoffraub und Rosinenpickerei – Defizite der „geteilten Produktverantwortung“ nach dem ElektroG

Claudia Schoppen


I. Problemstellung Das ElektroG stellt die Entsorgung von Elektroaltgeräten in die Verantwortung der Hersteller entsprechender Neugeräte. Diese haben gemäß § 10 ElektroG Elektroaltgeräte zurückzunehmen und nach Maßgabe der §§ 11 ff. ElektroG auf ihre Kosten zu entsorgen.2 Eine Kompensierung von Entsorgungskosten für die möglichst umfassende Verwertung soll den Herstellern durch die Gewinnung von Sekundärrohstoffen aus werthaltigen Altgeräten ermöglicht wer

Share


Lx-Number Search

A
|
(e.g. A | 000123 | 01)

Export Citation