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Eine geordnete Abfallentsorgung muss das Ziel sein

Peter Queitsch


I. Gesetzestitel und Gesetzeszweck (§ 1 KrWG-Entwurf) Künftig soll das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nur noch unter der Bezeichnung „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ fortgelten. Diese Bezeichnung löst allerdings Irritationen aus, denn das Gesetz setzt immerhin die EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG in deutsches Recht um und dient unzweifelhaft der umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen mit dem Ziel der Förderung der Vermeidung und Verwertun

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