- Jahrgang 16 (2017), Ausgabe 6
- Vol. 16 (2017), Nr. 6
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- Seiten 321 - 323
- pp. 321 - 323
BVerwG konkretisiert die erforderliche Irrelevanzschwelle und bestätigt dabei den besonderen Schutz hochwertiger kommunaler Erfassungssysteme
Anmerkungen zu BVerwG, Urteil vom 11.7.2017 – 7 C 35.15 und 7 C 36.15
Etwa ein Jahr nach den Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30.6.2016, in denen das Gericht erstmalig Stellung zu der bis dahin kontrovers diskutierten Rechtsfrage des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Entsorgungsstrukturen durch gewerbliche Sammlungen nahm, hatte der zuständige 7. Senat nunmehr Gelegenheit, zwei Berufungsurteile des Oberverwaltungsgerichts Münster, welche die Rechtsmäßigkeit von Untersagungsverfügungen gegen gewerbliche Sammlungen von Alttextilien zum Gegenstand hatten, auf die Vereinbarkeit mit Bundes- und Europarecht zu überprüfen. Hierbei wurden die maßgeblichen materiellen Kriterien für das Vorliegen einer Gefährdungs- und Beeinträchtigungslage im Sinne von § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG nochmals konkretisiert.