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Beihilferechtliche Betrachtung kommunaler Abfallentsorgungszweckverbände journal article

Zweckverbandsumlage als Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV

Lorenz Frank, Mario Kreutzer

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 16 (2017), Issue 3, Page 145 - 154

Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Zweckverband Tierkörperbeseitigung (EuGH, Urteil vom 18.2.2016 – C-446/14 P) wird zum Anlass genommen, Handlungsempfehlungen zu erarbeiten, um auch künftig Finanzierungen von Dienstleistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge im Bereich der kommunalen Abfallwirtschaft auf einer eindeutig beihilferechtskonformen Grundlage zu organisieren. Denn wie am Beispiel der Verbandsumlage des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung aufzuzeigen sein wird, kann ein Verstoß gegen das EU-Beihilferecht (Art. 107–108 AEUV) die Existenzgrundlage einer derartigen Organisation bedrohen. Nach der Skizzierung des unionsrechtlichen Regelungsgehalts des Beihilfeverbots gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV (II.) werden die Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Beihilfegewährung aufgezeigt (III.), um am Praxisbeispiel der Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Abfallentsorgung durch umlagefinanzierte Zweckverbände (IV.) schlussendlich Handlungsempfehlungen bereitzustellen (V.).


BVerwG konkretisiert die erforderliche Irrelevanzschwelle und bestätigt dabei den besonderen Schutz hochwertiger kommunaler Erfassungssysteme journal article

Anmerkungen zu BVerwG, Urteil vom 11.7.2017 – 7 C 35.15 und 7 C 36.15

Lorenz Frank, Oliver Schwarz

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 16 (2017), Issue 6, Page 321 - 323

Etwa ein Jahr nach den Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30.6.2016, in denen das Gericht erstmalig Stellung zu der bis dahin kontrovers diskutierten Rechtsfrage des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Entsorgungsstrukturen durch gewerbliche Sammlungen nahm, hatte der zuständige 7. Senat nunmehr Gelegenheit, zwei Berufungsurteile des Oberverwaltungsgerichts Münster, welche die Rechtsmäßigkeit von Untersagungsverfügungen gegen gewerbliche Sammlungen von Alttextilien zum Gegenstand hatten, auf die Vereinbarkeit mit Bundes- und Europarecht zu überprüfen. Hierbei wurden die maßgeblichen materiellen Kriterien für das Vorliegen einer Gefährdungs- und Beeinträchtigungslage im Sinne von § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG nochmals konkretisiert.




Richtungsweisende Grundsatzurteile schützen kommunale Organisationshoheit und Gewährleistungsverantwortung bei hochwertigen öff. Entsorgungsstrukturen journal article

Anmerkungen zu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.9.2015 – 20 A 2120/14

Lorenz Frank

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 15 (2016), Issue 1, Page 46 - 51

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in mehreren aktuellen Berufungsverfahren, welche gemeinsam verhandelt wurden, Untersagungsverfügungen gegen gewerbliche Alttextilsammlungen bei bestehenden, hochwertigen Erfassungsstrukturen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) bestätigt und die erstinstanzlichen Urteile der Verwaltungsgerichte aufgehoben. Im Zentrum der oberverwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung stand dabei die kontrovers diskutierte und bis dahin umstrittene Rechtsfrage, ob eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Entsorgungsstrukturen bereits nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut anzunehmen ist, wenn durch eine gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der örE eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung durchführt (Vermutungs- bzw. Fiktionstatbestand) oder ob die Regelung des § 17 Abs. 3 S. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), insbesondere Nr. 1, aus übergeordneten Gesichtspunkten heraus einer Korrektur im Sinne einer einschränkenden Auslegung im Hinblick auf die dort geregelten Merkmale bedarf.

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