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Aktuelle Rechtsfragen zur Klärschlammverwertung in Zeiten des Übergangs journal article

Stefan Kopp-Assenmacher

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 18 (2019), Issue 5, Page 242 - 248

Die Verschärfung von rechtlichen Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm in den letzten Jahren zwingen vor allem die kommunalen Abwasserentsorger, aber auch zahlreiche andere betroffene Akteure zu neuen Entsorgungskonzepten und Entsorgungswegen. Gefordert sind neben politischen Initiativen vor allem technische Verfahrensweisen und neue Anlagenkapazitäten. Im Fokus steht hierbei derzeit der Bau bzw. die Erweiterung von Klärschlammverbrennungsanlagen, insbesondere auch in Form interkommunaler Zusammenschlüsse. Bis zu einem vollständigen Aus- bzw. Umbau der durch die neuen rechtlichen Anforderungen notwendigen Änderungen der Verwertungsinfrastruktur stellen sich bereits heute eine Reihe von Fragen, die auf Rechtsprobleme im Zusammenhang mit dem gebotenen Übergang zielen. Der Beitrag beleuchtet einige der gegenwärtigen Instrumente für eine geordnete Klärschlammentsorgung, die in der Übergangszeit praktiziert werden bzw. zur Diskussion stehen. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Frage der rechtmäßigen Zwischenlagerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit Entsorgungsengpässen und der grenzüberschreitenden Verbringung von Klärschlamm. Überblicksartig werden auch die rechtlichen Bedingungen der interkommunalen Zusammenarbeit dargestellt.


Neues in Sachen Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlagen journal article

Stefan Kopp-Assenmacher

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 9 (2010), Issue 3, Page 4

I. Einführung Durch Artikel 2 Nr. 3 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt (RGU) vom 11.8.20091 sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlagen, wie sie bislang in § 12 Abs. 1 Satz 2 sowie § 17 Abs. 4a Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt waren, geändert worden. Nach der neuen Rechtslage, die zum 1.3.2010 in Kraft trat, „soll“ die zuständige Behörde künftig zur Sicherstellu

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