Brauchen Einsammler, Händler und Makler für grenz überschreitende Abfallverbringungen einen „Sitz“ im Versandstaat? Journal Artikel Regierungsdirektor Tilman Rogusch-Sießmayr Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Jahrgang 11 (2012), Ausgabe 2, Seite 56 - 59 Zum Beitrag von Kropp, „Grenzüberschreitende Abfallverbringungen durch Einsammler, Händler und Makler“, in AbfallR 2012, 11 ff. I. Hintergrund und Fragestellung Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 1 und Buchst. b i der Verordnung (EG) Nr. 1013/20061 definieren den Notifizierenden, der beabsichtigt, nach dieser EG-Verordnung notifizierungs- und zustimmungsbedürftige (grenzüberschreitende) Abfallverbringungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, u.a. als eine
Andienungspflichten für gefährliche Abfälle als Lenkungsinstrumente des Kreislaufwirtschaftsrechts Olaf Kropp
Praxisbezogene Einzelfragen des Einwegkunststofffondsgesetzes und der Einwegkunststofffondsverordnung Peter Queitsch