EuGH-Urteile C-228/00 und C-458/00 und die Folgen für die Abfall journal article Bodo Baars Und Dr. Ing. Adolf Nottrodt Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 2 (2003), Issue 5, Page 8 Verfahrens“ ist dazu Folgendes festzuhalten: Für den „Einwand des falschen Verfahrens“ hat die Behörde am Bestimmungsort das Letztentscheidungsrecht, da allein sie das konkrete Behandlungsverfahren in der betreffenden Anlage beurteilen kann. Für die „Verbringungseinwände“ des 1. und 2. Spiegelstrichs ist jeweils die Behörde für den auf ihrem Gebiet durchgeführten Transport sachnäher (s. oben). Im Rahmen des 5. Spiegelstrichs kommt dem Begriff der Verwertung maß
Das Einwegkunststofffondsgesetz – Ein Instrument zur Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung Christian A. Mayer