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Das ElektroG – Hindernis für die Wiederverwendung von Altgeräten? journal article

Thomas Schomerus, Helena Alcantara

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 22 (2023), Issue 5, Page 214 - 223

Der Beitrag basiert auf Ergebnissen des vom ReUse e.V. im Jahr 2019 initiierten Verbändeprojekts Weiße Ware Wiederverwenden (kurz: WeWaWi) für das Umweltbundesamt, das die Entwicklung eines deutschlandweiten Sammel- und Refurbishmentsystems für gebrauchte Waschmaschinen anstrebt.1 Er folgt auf den 2021 veröffentlichten Beitrag „Stolpersteine im ElektroG für Hersteller und Vertreiber“2, welcher den Beginn der Abfalleigenschaft bei der Abholung weißer Ware in den Blick nahm. Darin zeichnete sich ab, dass es bei der Frage, ob es sich „noch um ein Produkt oder schon um Abfall“ handelt, maßgeblich darauf ankommt, ob eine Wiederverwendung des Geräts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Wille des Letztbesitzers auch darauf gerichtet ist. Indikator hierfür kann eine schriftliche Willensbekundung des Letztbesitzers sein, deren Abgabe dem Abholvorgang des alten Gerätes vorgelagert ist und welche durch eine individuelle Identifikation des Zustands dieses Gerätes bei Abholung ergänzt wird. Der vorliegende Beitrag knüpft hieran an und stellt weitere Erkenntnisse aus dem Projekt dar. Ende Dezember 2022 ist eine Änderung des ElektroG3 in Kraft getreten. Sie bietet Anlass für eine erneute Betrachtung, denn noch immer gibt es insbesondere für gebrauchte weiße Ware einige Stolpersteine auf dem Weg zu einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft in Deutschland und der EU.


Zur Notwendigkeit einer Novellierung der Regelungen zur Transportund Vermittlergenehmigung nach §§ 49-51 KrW-/AbfG journal article

Thomas Schomerus

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 8 (2009), Issue 3, Page 8

I. Einführung Der Transport von Abfällen war immer wieder Gegenstand des öffentlichen Interesses.1 Der Transporteur hat eine Schlüsselposition zwischen Abfallerzeuger und dem Verwerter bzw. Beseitiger von Abfällen. § 492 geht wie die allgemeinen Überwachungspflichten des § 40 von dem Cradle-to-Grave-Prinzip aus, das eine lückenlose Kontrolle des Transportvorgangs durch die zuständigen Behörden voraussetzt.3 Die Abfalltransporte sind im Abfallrecht und

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