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Erforderlichkeit der Überlassung und Andienung gefährlicher Abfälle nach §17 Abs. 4 KrWG im Spiegel aktueller Judikatur journal article

BVerwG vom 30.6.2016, EuGH vom 19.10.2016 und BVerfG vom 6.12.2016

Walter Frenz

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 16 (2017), Issue 3, Page 163 - 170

Die Zulässigkeit von Andienungs- und Überlassungspflichten bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle wurde schon früher kritisch gesehen. Ist sie durch die Urteile des BVerwG vom 30.6.2016 zu § 17 Abs. 3 KrWG und des EuGH vom 19.10.2016 zur EU-Warenverkehrsfreiheit noch strenger zu prüfen? Bedarf es damit endgültig einer strikten Erforderlichkeitskontrolle? Ebnet gar das Urteil des BVerfG zum Atomausstieg vom 6.12.2016 den Weg für weitere Restriktionen, indem die Entsorgung gefährlicher Abfälle als Hochrisikotechnologie zu betrachten ist?


Rechtsfragen der Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle journal article

Martin Dippel, Kriemhild Ottensmeier

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 16 (2017), Issue 4, Page 186 - 192

In den letzten drei Monaten des vergangenen Jahres wurde die Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle für viele Bau- und Abbruchunternehmer zur scheinbar unlösbaren Aufgabe. Die Einstufung HBCD-haltiger Abfälle als gefährliche Abfälle hatte zur Folge, dass Polystyrol-Dämmstoffe nicht mehr in gewöhnlichen Anlagen behandelt oder verbrannt werden konnten. Der folgende Entsorgungsengpass trieb die Preise für die Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle in ungeahnte Höhen. Es wurde befürchtet, dass Bauherren mit Mehrkosten von bis zu 240 Mio. € belastet werden würden. Mitte Dezember 2016 reagierten Bundesrat und -kabinett und beschlossen ein einjähriges HBCD-„Moratorium“, das die europarechtlich nicht zwingend vorgegebene Einstufung HBCD-haltiger Abfälle als gefährliche Abfälle zwischenzeitlich außer Kraft setzte. Mittlerweile hat das Bundeskabinett zur dauerhaften Lösung der HBCD-Problematik eine Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung beschlossen. Durch sie werden HBCD-haltige Abfälle wieder als nicht gefährliche Abfälle eingestuft. Diese rechtliche Entwicklung ist ein Lehrstück für eine zunächst misslungene Regelungstechnik, zeigt aber auch, dass rechtliche Fehlentwicklungen (sogar sehr zügig) korrigierbar sind, wenn der Leidensdruck zu groß wird.

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