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Dingliche Rechtslage und Pfandsystem bei Fahrzeug- und Antriebsbatterien – Teil2 journal article

Zum Einfluss des Abfallrechts auf das Zivilrecht

Johannes Nowesky

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 21 (2022), Issue 4, Page 206 - 214

Im Anschluss an Teil 1 dieses Beitrags, in dem der rechtliche Rahmen für die Gestaltung der dinglichen Rechtslage bei Fahrzeug- und Antriebsbatterien dargestellt wurde, werden in Teil 2 zunächst Problemstellungen erörtert, die in dem Fall, dass der Batterieanbieter Eigentümer der Fahrzeug- oder Antriebsbatterie ist, auftreten können. Dabei wird auf die Verteilung der bei der Zuführung der Altbatterien an eine Rücknahmestelle anfallenden Kosten zwischen Eigentümer und unmittelbarem Besitzer sowie die Herausforderung der Verhinderung des gutgläubigen Erwerbs durch einen Dritten eingegangen. Zudem wird diskutiert, ob eine verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 BGB oder eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S.v. § 1004 BGB vorliegt, wenn ein im Eigentum des Endkunden stehendes Fahrzeug, in das eine gemietete Batterie eingebaut ist, durch den Endnutzer weiterveräußert wird, der Batterievermieter aber den Abschluss eines neuen Mietvertrags mit dem Erwerber versagt. Besondere Aufmerksamkeit wird dem Problem des dauerhaften Auseinanderfallens von Eigentum und Besitz bei Zuführung der Altbatterie an eine Rücknahmestelle gewidmet. Darüber hinaus wird die von § 10 BattG angeordnete Pfandpflicht bei Fahrzeugbatterien (zivil)rechtlich eingeordnet. Im Rahmen dessen wird das Fahrzeugbatteriepfand mit dem Flaschenpfand verglichen. Abschließend wird analysiert, inwiefern die Etablierung eines über die gesetzliche Verpflichtung des § 10 BattG hinausgehenden Pfandsystems für Fahrzeug- und Antriebsbatterien sinnvoll sein kann.


Dingliche Rechtslage und Pfandsystem bei Fahrzeug- und Antriebsbatterien – Teil 1 journal article

Zum Einfluss des Abfallrechts auf das Zivilrecht

Johannes Nowesky

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 21 (2022), Issue 3, Page 166 - 174

Das Abfallrecht, insbesondere das Batteriegesetz, trifft umfangreiche und mitunter sehr detaillierte Regelungen zum Lebenszyklus einer Batterie. Dieser Beitrag nimmt Fahrzeug- und Antriebsbatterien in den Blick und erörtert, inwiefern sich die abfallrechtlichen Regelungen auf die dingliche Rechtslage bei ebendiesen auswirken. Im Fokus der Betrachtungen stehen dabei die §§ 10 bis 13 des Batteriegesetzes. Auf die sich dabei herauskristallisierenden Erkenntnisse aufbauend wird sodann analysiert, aus welchen Gründen heraus es für Anbieter von Fahrzeug- und Antriebsbatterien sinnvoll sein kann, Eigentümer der Batterien zu bleiben, statt die Fahrzeug- und Antriebsbatterien – wie es derzeit gängige Praxis ist – gemeinsam mit dem Restfahrzeug an den Endkunden zu übereignen. Im Zuge dessen wird diskutiert, unter welchen Voraussetzungen es überhaupt möglich ist, für die Batterien eine vom Restfahrzeug losgelöste Eigentumsvereinbarung zu treffen. Insbesondere die Frage, ob Fahrzeug- und Antriebsbatterien als wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs i.S.v. § 93 BGB zu werten sind, ist hierbei von Bedeutung.

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