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Die Bestimmung des angemessenen Entgelts im Sinne von §22 Abs.4 VerpackG journal article

Zur Ermittlung des seitens der Systembetreiber an einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zuentrichtenden Entgelts bei Mitbenutzung dessen vorhandener PPK-Sammelstruktur

Thomas Nickel, Patrick Sahm

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 18 (2019), Issue 3, Page 128 - 135

Das neue Verpackungsgesetz regelt in den Abs. 3 und 4 des § 22 in unterschiedlichen Konstellationen Entgeltansprüche von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern („örE“) und Systembetreibern bei der Mitbenutzung vorhandener Sammelstrukturen und beim Verlangen der Mitsammlung. Das zu entrichtende Entgelt hat hierbei „angemessen“ zu sein, der Gesetzeswortlaut spricht jeweils von dem Anspruch auf ein „angemessenes Entgelt“ für die Mitbenutzung oder Mitsammlung. Für die Bestimmung der Angemessenheit des Entgelts verweist § 22 VerpackG auf § 9 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) und die dort festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätze. Mit dieser Konkretisierung des angemessenen Entgelts kommt der Gesetzgeber u.a. einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nach, welches die Vorschrift des § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV, die ohne nähere Konkretisierung ebenfalls den Maßstab des „angemessenen Entgelts“ vorgab, für unwirksam erklärt hatte. Anlass zur Diskussion und näheren Betrachtung gibt die Frage, wie die Entgeltbestimmung des VerpackG im Zusammenspiel mit dem BGebG konkret zu verstehen ist. Dies wird anhand der in der Praxis wohl bedeutendsten Konstellation der Mitbenutzung öffentlicher PPK-Sammelstrukturen durch die Systeme dargestellt.



Die Rahmenvorgabe – Instrument der Systemfestlegung für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger journal article

Anke Wilden-Beck, Helena Roosen

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 18 (2019), Issue 6, Page 294 - 299

Die Rahmenvorgabe nach § 22 Abs. 1 VerpackG ist eines der Instrumente, mit denen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ihre grundlegenden Vorstellungen für eine Erfassung von restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen (LVP) gegenüber den dualen Systemen verbindlich vorschreiben können. Sie können den „Rahmen“ vorgeben, in dem die Erfassung erfolgen soll. Der nachfolgende Beitrag soll die Bedeutung, die wesentlichen Voraussetzungen und ausgewählte Rechtsfragen einer solchen Rahmenvorgabe beleuchten.


Die Altholzverordnung vor ihrer Novellierung journal article

Anpassungsbedürftigkeit angesichts neuer Rahmenbedingungen

Anemon Strohmeyer

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 18 (2019), Issue 1, Page 36 - 48

In der laufenden Legislaturperiode wird eine Novelle der Altholzverordnung erwartet. Sie steht im Licht der jüngsten europäischen und nationalen Rechtsentwicklungen hin zu mehr Recycling und Ressourcenschonung sowie der Verzahnung von Energie- und Abfallrecht. Wie bei allen Sekundärrohstoffen stellt sich dem Verordnungsgeber die Herausforderung, Wertstoffe aus Abfällen qualitätsgesichert über den Recyclingkreislauf zurückzuführen und die stoffliche Verwertung entsprechend der übergeordneten ordnungspolitischen Wertungsentscheidungen sachgerecht mit der energetischen Verwertung zu verzahnen.


Gesamtschuldnerische Vergütung bei Mitbenutzungsverträgen journal article

Andreas Ziegler

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 18 (2019), Issue 1, Page 16 - 21

Das ab 1.1.2019 geltende Verpackungsgesetz schafft neue Regelungen für die Vergabe von Sammelleistungen für Verpackungen durch die (Dualen) Systeme. Anlass zur Diskussion geben aber nicht nur die im Verpackungsgesetz erstmals vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen der Ausschreibung der Entsorgungsverträge. Auch die weiter bestehende Möglichkeit der Systeme, individuelle Mitbenutzungsverträge zu schließen, bedarf näherer Betrachtung. Insoweit hat die Insolvenz eines der bisherigen Systeme im Jahr 2018 eine unangemessene Verteilung von Preis- und Leistungsgefahr zulasten der Entsorgungsunternehmen offenbart, die es im Rahmen künftiger Ausschreibungen zu vermeiden gilt. Insbesondere ist in die Verträge eine gesamtschuldnerische Vergütung der Entsorgungsunternehmen durch alle Systeme aufzunehmen, für die in einem bestimmten Sammelgebiet Leistungen erbracht werden.

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