Weiter zum Inhalt

Die Suche erzielte 24 Treffer.

Rechtsfragen zur Mantelverordnung (Teil 3) Journal Artikel

Wie ist die Eignungsnachweis-Pflicht für mobile Aufbereitungsanlagen zu erfüllen?

Gregor Franßen, Vanessa Homann

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Jahrgang 22 (2023), Ausgabe 6, Seite 273 - 280

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Eignungsnachweis für mobile Aufbereitungsanlagen gemäß § 5 Ersatzbaustoffverordnung (EBV). Dieses Thema ist für die Praxis der Baustellen-Bewirtschaftung von besonderer Relevanz, denn der Betreiber einer Aufbereitungsanlage (auch einer mobilen) darf die aufbereiteten mineralischen Ersatzbaustoffe gemäß § 5 Abs. 5 EBV nur und erst dann in den Verkehr bringen, wenn und sobald er das Prüfzeugnis über den erbrachten Eignungsnachweis von der Überwachungsstelle erhalten hat. Das im Rahmen des Eignungsnachweises bestehende (grundsätzliche) Erfordernis der Durchführung eines sog. ausführlichen Säulenversuchs hat sich in der Praxis mobiler Aufbereitungsanlagen bereits als wirkliche Schwierigkeit erwiesen – was von vielen auch vorhergesehen worden war. Doch in Zusammenschau mit § 7 lässt sich § 5 EBV auch so verstehen, dass mobile Aufbereitungsanlagen nicht an jedem neuen Einsatzort einen erneuten ausführlichen Säulenversuch zur Aktualisierung des Eignungsnachweises und zur Erlangung des aktualisierten Prüfzeugnisses benötigen. Das wird im Folgenden rechtlich begründet. Der vorliegende Beitrag stellt Teil 31 einer Aufsatz-Reihe dar, in der jeweils eine spezifische Rechtsfrage zur Mantelverordnung (EBV, BBodSchV, DepV) erörtert wird.


Rechtsfragen zur Mantelverordnung (Teil 4) Journal Artikel

Anwendbarkeit der EBV auf die Errichtung von Sportplätzen

Gregor Franßen, Anna Hinzer, Vanessa Homann

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Jahrgang 23 (2024), Ausgabe 1, Seite 31 - 39

Der vorliegende Beitrag stellt Teil 4 einer Aufsatz-Reihe dar, in der jeweils eine spezifische Rechtsfrage zur Mantelverordnung (EBV, BBodSchV, DepV) erörtert wird. Dieses Mal wird die Frage beantwortet, ob und inwiefern Sportplätze und -anlagen der Geltung und Anwendung der EBV unterfallen. Daher wird die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen in den unterschiedlichen Schichten von Sportplätzen in Entsprechung zu den einschlägigen Einbauweisen nach der EBV dargestellt. Der Fokus dieses Beitrags liegt dabei auf der Deckschicht, den sogenannten Sportböden.


Rechtsfragen zur Mantelverordnung (Teil 1) Journal Artikel

Inwieweit gilt die Ersatzbaustoffverordnung für Ausbauasphalt?

Gregor Franßen, Vanessa Homann

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Jahrgang 22 (2023), Ausgabe 4, Seite 179 - 184

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Anwendungsbereichsausnahme für Ausbauasphalt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. h) der Ersatzbaustoffverordnung (EBV). Gemäß dieser Bestimmung gilt die EBV nicht für die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau, sofern bestimmte Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) angewendet werden, insbesondere die sog. RuVA-StB 01. Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen und die Regelungsintention für diese Ausnahme sowie die Folgen, soweit die Anwendungsbereichsausnahme nicht greift und die EBV doch Anwendung auf Ausbauasphalt findet, einschließlich des Verwertungsvorrang für und der Möglichkeiten zur Deponierung von PAK-belastetem Ausbauasphalt. Der Beitrag ist Auftakt einer Reihe von Aufsätzen, in denen jeweils eine spezifische Rechtsfrage zur Mantelverordnung erörtert wird.


Rechtsfragen zur Mantelverordnung (Teil2) Journal Artikel

Wie ist die Untersuchungspflicht für nicht aufbereitetes Bodenmaterial zu erfüllen?

Gregor Franßen, Henning Blatt, Vanessa Homann

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Jahrgang 22 (2023), Ausgabe 5, Seite 202 - 213

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Untersuchungspflicht für Bodenmaterial und Baggergut gemäß § 14 Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und geht unter anderem darauf ein, ob eine Haufwerksbeprobung von Bodenmaterial zwingend ist und ob bei Vorerkundungen bzw. In-situ-Untersuchungen eine Pflicht zur Heranziehung eines Sachverständigen besteht. Der Beitrag stellt Teil 2 einer Aufsatz-Reihe dar, in denen jeweils eine spezifische Rechtsfrage zur Mantelverordnung (EBV, BBodSchV, DepV) erörtert wird.






Die neue Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung 2021 Journal Artikel

Gregor Franßen, Vanessa Homann

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Jahrgang 20 (2021), Ausgabe 6, Seite 258 - 268

Nachdem sich die beiden vorausgegangenen Beiträge mit der Einwegkunststoffverbotsverordnung 2021 und der Novelle des Verpackungsgesetzes 2021 mit besonderem Fokus auf Einwegkunststoffverpackungen befasst haben, stellt dieser Artikel die Regelungen der neuen Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung dar. Der Beitrag erörtert insbesondere die neuen Anforderungen an die Beschaffenheit von Getränkebechern nach § 3 EWKKennzV und die Kennzeichnungspflichten nach § 4 EWKKennzV.


Die Umsetzung des EU-Kreislaufwirtschaftspakets im deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetz: Bedeutung für mineralische Nebenprodukte und Abfälle Journal Artikel

Gregor Franßen, Theresa Verfers

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Jahrgang 19 (2020), Ausgabe 4, Seite 157 - 165

Das sog. Kreislaufwirtschaft-Legislativpaket der EU hat das unionsrechtliche Abfallrecht, insbesondere die EU-Abfall-Rahmenrichtlinie 2018/851 (EU-AbfRRL) und die EU-Deponie-Richtline 2018/850, umfangreich geändert. Die Änderungen sind bis zum 5.7.2020 in deutsches Abfallrecht umzusetzen. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Bundesregierung, durch ein „Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union“ (im Folgenden: Umsetzungsgesetz) das deutsche Abfallrecht zu novellieren. Zum Entwurf der Bundesregierung vom 12.12.2020 (Gesetzentwurf) haben die Ausschüsse des Bundesrats am 23.3.2020 eine gemeinsame Empfehlung veröffentlicht. Dieser Beitrag stellt die geplanten relevanten Änderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG-E) in Bezug auf mineralische Nebenprodukte und Abfälle dar.