Teilkonkretisierung von HP14 („ökotoxisch“) – Folgen für die Abfalleinstufung journal article Olaf Kropp Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 16 (2017), Issue 5, Page 267 - 275 Am 4.7.2017 ist die „Verordnung (EU) 2017/997 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 ‚ökotoxisch‘“ in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 5.7.2018 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten (Art. 2). Zu diesem Stichtag wurde in Anhang III der AbfRL 2008/98/EG die Eigenschaft HP14 in Bezug auf Gefahren für die Ozonschicht und die aquatische Umwelt durch die Festlegung von Konzentrationsgrenzen konkretisiert (Art. 1). Dies hat Konsequenzen für die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit.
Die Heizwertklausel im Kreislaufwirtschaftsgesetz – ein Auslaufmodell? journal article Olaf Kropp Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 15 (2016), Issue 3, Page 123 - 130
Das Formular nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 journal article Olaf Kropp Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 15 (2016), Issue 6, Page 262 - 272
Wer ist Erzeuger von Bau- und Abbruchabfällen? journal article Zum Beitrag von Frenz, „Verantwortlichkeit für Abfälle im Baubereich in neuem Licht?“, AbfallR 2015, 135 ff. Olaf Kropp Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 14 (2015), Issue 5, Page 226 - 233
Die Einstufung von Abfällen nach dem neuen europäischen Abfallverzeichnis journal article Olaf Kropp Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 14 (2015), Issue 3, Page 113 - 123
Nachweis-, Erlaubnis-, Andienungs- und Überlassungspflichten für Elektro- und Elektronikaltgeräte? journal article Olaf Kropp Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 14 (2015), Issue 6, Page 281 - 287
Rechtsprobleme des § 326 Abs. 2 StGB journal article Olaf Kropp Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 12 (2013), Issue 2, Page 50 - 63 I. Ausgangslage Grenzüberschreitende Abfallverbringungen unterliegen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (nachfolgend VVA)1 und den ergänzenden Regelungen des deutschen AbfVerbrG2 einem strengen Regelungsregime.3 Die Durchsetzung der Vorschriften erfolgt u. a. durch stichprobenhafte Kontrollen (Art. 50 Abs. 2 VVA). Dabei sind Transportkontrollen auf allen Verkehrswegen geboten (Straße, Schiene, Luft- oder Seeweg und Binnengewässer). 4
Grenzüberschreitende Abfallverbringungen durch Einsammler, Händler und Makler journal article Olaf Kropp Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 11 (2012), Issue 1, Page 11 - 17 I. Einführung Die grenzüberschreitende Abfallverbringung von und nach Deutschland hat in den letzten Jahren stark zugenommen.1 Überwiegend betrifft dies ungefährliche Abfälle, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/200623 ohne vorherige Notifizierung und behördliche Zustimmung verbracht werden dürfen. Allerdings sind hierbei bestimmte Informationspflichten zu beachten (Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 18). So muss bei der Verbringung ein bestimmtes, durch Anhang V
Der Begriff der „nicht unerheblichen Menge“ in § 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB journal article Olaf Kropp Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 11 (2012), Issue 2, Page 60 - 65 I. Einführung Nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/20061 sind die Mitgliedstaaten gehalten, alle erforderlichen Maß nahmen zur Anwendung der Verordnung zu treffen (Art. 50 Abs. 1). Die Durch setzung der Vor schriften soll u.a. durch stichprobenhafte Kontrollen von Abfall verbringungen und der damit ver bun denen Verwertung oder Beseitigung erfolgen (Art. 50 Abs. 2). Dabei sind Transportkontrollen auf allen Verkehrs wegen geboten (Straße, Schiene, Luft- oder S
Vollzugshilfen zur Einstufung von Bodenmaterial journal article Olaf Kropp Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 11 (2012), Issue 3, Page 120 - 125 I. Einführung Nisipeanu/Scheier untersuchen in ihrem Beitrag die Einstufung von Bauschutt und Bodenmaterial am Beispiel eines Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz. Danach sind Bodenmaterial und Baggergut dann als gefährlicher Abfall (Abfallschlüssel 17 05 03* und 17 05 05*) zu qualifizieren, wenn die Eluat-Zuordnungswerte für Deponien der Klasse I (DK-I) nach Anhang 3 Nr. 2 Tabelle 2 Spalte 6 der Deponieverordnung (DepV
Das Einwegkunststofffondsgesetz – Ein Instrument zur Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung Christian A. Mayer