Der Begriff des Deponiebetreibers im KrW-/AbfG und journal article Gregor Franßen Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 6 (2007), Issue 3, Page 6 I. Einleitung Ein zentraler Begriff des Deponierechts ist der des Deponiebetreibers. In der Regel ist die Bestimmung des Deponiebetreibers unproblematisch. Wenn jedoch im Laufe der Zeit eine Mehrzahl von Personen durch vertragliche Vereinbarungen deponiebezogene Verpflichtungen übernommen haben, gestaltet sich die Bestimmung des Deponiebetreibers mitunter schwierig. In den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen wurde die Problematik vornehmlich n
Die Pflicht zur Sicherheitsleistung bei Altdeponien journal article Gregor Franßen Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 5 (2006), Issue 2, Page 8 I. Die Ausgangslage Nach § 32 Abs. 3 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde vom Betreiber einer Deponie eine Sicherheitsleistung für die nach Stilllegung der Anlage anfallenden Kosten einer Rekultivierung und für sonstige zur Abwendung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich werdende Schutzvorkehrungen verlangen, und zwar nicht nur in der Zulassungsentscheidung selbst, sondern immer dann, wenn sich die Notwendigkeit dazu ergibt.
Zum Anspruch des Deponiebetreibers auf Laufzeitverlängerung journal article Gregor Franßen Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 3 (2004), Issue 3, Page 6 I. Einleitung Nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) dürfen Siedlungsabfälle nur noch vorbehandelt auf Deponien abgelagert werden. Für die Ablagerung von Hausmüll, hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen, Klärschlämmen und anderen Abfällen mit hohen organischen Anteilen kann gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 AbfAblV eine Ausnahme von der Vorbehandlungspflicht bis zum 31.5.2005 gewährt werden. In Nordrhein-Westfalen wurde
Das Zwischenlager auf einer Deponie als immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsgegenstand journal article Gregor Franßen Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 3 (2004), Issue 6, Page 7 I. Einleitung Da ab dem 1.6.2005 nach den Vorschriften der Abfallablagerungsverordnung1 nur noch vorbehandelte Abfälle auf Deponien abgelagert werden dürfen, jedoch für die zu erwartenden Mengen an vorbehandlungspflichtigen Abfällen teilweise noch nicht genügend Vorbehandlungskapazitäten vorhanden sind,2 besteht für viele Deponiebetreiber, aber auch für Abfallerzeuger und Entsorgungsträger das Bedürfnis, bestimmte Mengen an sich vorbehandlungspflichtiger A
Das Einwegkunststofffondsgesetz – Ein Instrument zur Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung Christian A. Mayer