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Bioabfallerfassung/-verwertung nach dem KrWG und der neuen Bioabfall-Verordnung journal article

Peter Queitsch

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 11 (2012), Issue 4, Page 182 - 187

Am 1.6.2012 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz als Nachfolgegesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in Kraft getreten, welches in den §§ 11,12 KrWG Regelungen zur Entsorgung von Bioabfällen enthält.1 Bereits seit dem 1.5.2012 gilt die neue Bioabfall-Verordnung2, welche die Verwertung von Bioabfällen regelt. Die neue Bioabfall- Verordnung beruht verordnungstechnisch noch auf § 8 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG (ab dem 1.6.2012: § 11 Abs. 2


Die Zulässigkeit gewerblicher Abfallsammlungen journal article

Peter Queitsch

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 11 (2012), Issue 6, Page 290 - 293

Das VG Hamburg hat mit Urteil vom 9.8.20121 eine auf die §§ 62, 17 KrWG gestützte Untersagungsverfügung im Hinblick auf eine gewerbliche Sammlung für rechtmäßig angesehen. Die Zulässigkeit von gewerblichen Abfallsammlungen ist seit dem 1.6.2012 in den §§ 17, 18 KrWG durch den Bundesgesetzgeber einer umfassenden Neuregelung zugeführt worden. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG (4. Fallgruppe) entfällt die Abfallüberlassungspflicht der privaten Haushalte für Abfä


Die Novellierung des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes journal article

Peter Queitsch

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 10 (2011), Issue 1,

Das Bundesumweltministerium hat mit Datum vom 6.8.2010 einen Referentenentwurf zur Anpassung des KrW-/AbfG an die EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG vorgelegt. Zwischenzeitlich liegt ein überarbeiteter Referentenentwurf (Stand: 2.11.2010) vor. Die Frist zur Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG läuft zum 12.12.2010 ab. In Anbetracht des noch bevorstehenden Gesetzgebungsverfahrens wird das geänderte Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nich


Eine geordnete Abfallentsorgung muss das Ziel sein journal article

Peter Queitsch

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 9 (2010), Issue 4, Page 5

I. Gesetzestitel und Gesetzeszweck (§ 1 KrWG-Entwurf) Künftig soll das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nur noch unter der Bezeichnung „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ fortgelten. Diese Bezeichnung löst allerdings Irritationen aus, denn das Gesetz setzt immerhin die EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG in deutsches Recht um und dient unzweifelhaft der umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen mit dem Ziel der Förderung der Vermeidung und Verwertun


Kommunale Bioabfallentsorgung und die Novelle der Bioabfall-Verordnung journal article

Peter Queitsch

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 8 (2009), Issue 2, Page 4

hene Verwertung oberhalb der Verwertungsquoten auch dann gilt, wenn duale Systeme Einrichtungen der öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger mitbenutzen. Die Vorschrift dient insofern nur der Klarstellung. Da § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV die Möglichkeit der dualen Systeme vorsieht, die kommunalen Sammeleinrichtungen mitzubenutzen, ist für den Fall, dass ein duales System hiervon Gebrauch macht, auch dann eine entsprechend der technischen und wirtschaftliche


Rechtssicherheit bei der Abfallüberlassungspflicht und den gewerblichen Abfallsammlungen journal article

Peter Queitsch

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 8 (2009), Issue 5, Page 5

III. Ausblick Das OVG Schleswig, das über die Klage abschließend zu entscheiden hat, wird nunmehr, ggf. nach einer EuGH-Vorlage16, (auch) die Frage zu beantworten haben, ob der Ausschluss jeglichen Wettbewerbs um „blaue Tonnen“ in concreto tatsächlich notwendig ist (Art. 86 Abs. 2 EG). Dies kann, muss aber nicht der Fall sein. Sollten in der Folge des BVerwG-Urteils die zuständigen Behörden gemäß § 21 KrW-/AbfG von ihren Untersagungsbefugnissen Gebrauch


Gewerbliche Abfallsammlungen als Ausnahmetatbestand journal article

Peter Queitsch

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 7 (2008), Issue 2, Page 5

Die jüngsten Beschlüsse des OVG Lüneburg1 und des VGH Mannheim2 haben das Thema der sog. gewerblichen Abfallsammlungen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG erneut auf die Diskussions-Plattform gebracht. I. Rechtliche Ausgangslage In § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KrW-/AbfG ist geregelt, dass für Abfälle, die im Rahmen gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, keine Abfallüber


Abfallüberlassungspflicht für private Haushaltungen journal article

Peter Queitsch

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 7 (2008), Issue 4, Page 4

In den Gremien der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) sollen entsprechende Initiativen auf Anregung des Landes Baden-Württemberg unlängst andiskutiert worden sein, sie sind allerdings nur bei einer Minderheit der Länder auf positive Resonanz gestoßen. Vielleicht ist das in seinen Konsequenzen sehr weit reichende Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts28 ein erneuter Anlass, das Thema aufzugreifen. Schließlich sei darauf verwiesen,


Benutzungsbedingungen und Haftungsfragen im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung journal article

Peter Queitsch

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 6 (2007), Issue 2, Page 8

I. Der Begriff der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung Die Städte, Gemeinden und Landkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger führen die ihnen gesetzlich zugewiesene Aufgabe der Abfallentsorgung (vgl. § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 5 Abs. 2, Abs. 6 LAbfG NRW) regelmäßig im Rahmen kommunaler Abfallentsorgungseinrichtungen durch. Dabei ist unter dem Begriff der „kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung“ grundsätzlich die Gesamtheit des personell


Mindestgebühr und Pflicht-Restmülltonne journal article

Peter Queitsch

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 5 (2006), Issue 3, Page 6

Das BVerwG hat mit Urteil vom 1.12.20051 entschieden, dass eine Mindestgebühr für eine Pflicht-Restmülltonne auch dann von einem gewerblichen Abfallerzeuger/-besitzer erhoben werden kann, wenn dieser die Pflicht-Restmülltonne nicht nutzt. Dem Urteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Bäckerei-Filiale nutzte das mit einer Mindestgebühr von 114 DM belegte und ihr vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verfügung gestellte 60 l-